Tonaufnahme(gerät)Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt od. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht od. einem Dritten zugänglich macht, od. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichröffentl. gesprochene Wort eines anderen unbefugt mit einem Abhörgerät abhört, wird nach § 298 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Mon. u. Geldstrafe (od. einer dieser Strafen) bestraft; in bes. schweren Fällen (z.B. wenn Tat zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils begangen wurde) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Versuch ist strafbar. Tonträger u. Abhörgerät können eingezogen werden, Einziehung. Tat wird nur auf Antrag (Strafantrag) verfolgt. Verletzt ein Beamter in Ausübung seines Dienstes die Vertraulichkeit des nach § 298 geschützten Wortes, wird Tat nach § 353d StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft. Versuch ist ebenfalls strafbar. Beamter ist aber auch dann strafbar, wenn er das befugt aufgenommene nichtöffentl. gesprochene, auf einen Tonträger od. mit einem Abhörgerät mitgehörte Wort unbefugt einem anderen offenbart.
Weitere Begriffe : Saatgut | handhafte Tat | Erhebungsverfahren |
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