Tonträger Das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines im Urheberrecht geschützten Werkes durch T. gehört zu den Verwertungsrechten des Urh. (§§ 15, 21 UrhG). Der Hersteller eines T., z. B. einer Schallplatte oder eines Tonbands, hat für 25 Jahre das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung (§ 85 UrhG). Der Hersteller von T. ist ferner durch das Internat. Abkommen vom 26. 10. 1961 (BGBl. 1965 II 1244) im Bereich der Vertragsstaaten in gleicher Weise wie im Inland geschützt (Art. 5).
Weitere Begriffe : Urkundenvorlegung | Lebenserfahrung | Effektenlombard |
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