Torkontrollen
Im Arbeitsrecht :
sind in einigen Wirtschaftszweigen zur Vermeidung von Diebstählen üblich. Eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Duldung der Untersuchung mitgeführter Gegenstände soll bestehen, wenn diese im Zuge einer systematischen Präventivkontrolle erfolgt, die alle AN gleichmässig erfasst (OLG NJW 77, 590). Der Betriebsrat hat bei der allgemeinen Regelung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (Betriebsratsaufgaben). Wesentl. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Torkontrolle ist die gleichmässige Kontrolle aller AN (Gleichbehandlung). Wird ein AN öfter als andere kontrolliert, weil er grundlos für verdächtig gehalten wird, so ist seine Weigerung, die Kontrolle zu dulden, kein Grund zur Kündigung (AP 1 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
Vorheriger Fachbegriff: Topographien | Nächster Fachbegriff: tot