Totenruhe, Störung der

Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile od. die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer an einer Leiche, Leichenteilen od. der Asche eines Verstorbenen od. an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt (d.h. eine grob ungebührliche Handlung vornimmt, die eine Missachtung des Toten ausdrückt), od. wer eine Beisetzungsstätte zerstört od. beschädigt, wird nach § 168 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Versuch ist strafbar.




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