Gewahrsam

tatsächliche Herrschaft über eine Sache: richtet sich nach den rein tatsächlichen Lebensverhältnissen. G. hat daher z.B. auch der Dieb, anders Eigentum.

(§ 242 StGB) ist ein tatsächliches, von einem Herrschafts willen getragenes Herrschaftsverhältnis. Objektiv setzt G. voraus, dass nach den Anschauungen des täglichen Lebens der Verwirklichung des Willens zur unmittelbaren Einwirkung auf die Sache keine Hindernisse entgegenstehen. Subjektiv ist der Wille erforderlich, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. G. hat danach z. B. der Autofahrer über das geparkte Auto (Gewahrsamsbruch, Diebstahl). Im Verfahrensrecht (§ 808 ZPO) ist G. die rein tatsächliche Herrschaft über die Sache. Im Polizeirecht ist G. das Herrschaftsverhältnis der Polizei über einen Menschen oder eine Sache. Lit.: Kargt, W., Gewahrsamsbegriff, JuS 1996, 971; Stoermer, C., Der polizeirechtliche Gewahrsam, 1999; Oldemeier, H., Rechtsgrundlagen des Verbringungsgewahrsams, Diss. jur. Bielefeld 1999

, Polizeirecht: hoheitlich hergestelltes Rechtsverhältnis, kraft dessen einer Person die Freiheit in einer Weise entzogen (Freiheitsentziehung) wird, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt und daran gehindert wird, sich fortzubewegen. Die Verwahrung kann in einem polizeilichen Haftraum erfolgen, eine Person kann aber auch in einem Polizeifahrzeug und sogar auf offener Straße bei der Einkesselung einer
Personengruppe durch Polizeibeamte in Gewahrsam genommen werden. Es werden Schutzgewahrsam und Unterbringungsgewahrsam unterschieden. Bei der ersten Form des Gewahrsams geht es um den Schutz des Betroffenen vor Gefahren von außen, bei der zweiten, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dieser Person zu verhindern oder zu unterbinden. Auch das Gesetz unterscheidet die beiden Formen des Gewahrsams in § 13 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 MEPo1G. Zum Verbringungsgewahrsam Verbringungsgewahrsam.
Der polizeiliche Gewahrsam ist stets Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG. Dagegen unterfallen bloße Freiheitsbeschränkungen nicht den Vorschriften über den Gewahrsam und damit auch nicht den Voraussetzungen des § 13 MEPo1G; zur Abgrenzung dieser beiden Formen Freiheit der Person.
Für den Schutzgewahrsam muss eine Gefahr für Leib oder Leben bestehen, insb. weil sich die gefährdete Person in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befindet oder sonst in hilfloser Lage ist. In einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befindet sich eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist, ihren Willen zu betätigen, oder noch dazu in der Lage ist, aber nicht mehr nach diesem Entschluss zu handeln vermag. Dazu zählen Betrunkene und Suizidgefährdete. Hilflos ist, wer sich nicht mehr zu helfen vermag.
Der Unterbringungsgewahrsam muss unerlässlich sein, um eine bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Ob vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. c) EMRK Gewahrsam zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten mit erheblicher Gefahr möglich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der SächsVerfGH hat dies bejaht und auf die englische und französische Fassung des Wortlauts hingewiesen, der mit „offene” und „infraction” staatlich verbotenes Verhalten genügen lässt. Ein unmittelbares Bevorstehen ist anzunehmen, wenn nachvollziehbare Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Schaden sofort oder in nächster Zeit eintritt.
Weiterhin kann die Polizei Jugendliche in Gewahrsam nehmen, die sich der Obhut ihrer Sorgeberechtigten entzogen haben, um sie diesen oder dem Jugendamt zuzuführen.
Daneben lassen manche Bundesländer den Gewahrsam ganz allgemein zur Gefahrenabwehr zu. Dann ist besonders auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu achten. In diesen Bundesländern bedarf es einer besonderen Regelung für den Schutz Jugendlicher nicht, da der allgemeine Gefahrentatbestand auch diese Gefahr erfasst.
Da der Gewahrsam stets Freiheitsentziehung ist, besteht auch stets das Erfordernis einer richterlichen Anordnung des Gewahrsams nach § 14 MEPo1G.
Die richterliche Entscheidung fällt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Es gelten die Vorschriften des Freiheitsentziehungsgesetzes.
§ 15 MEPo1G garantiert, dass die Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 GG eingehalten werden. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen.
Festgehaltene Personen müssen nach § 16 MEPo1G entlassen werden, wenn der Grund für die Maßnahme entfallen ist, die Fortdauer gerichtlich für unzulässig erklärt wird, jedenfalls aber spätestens am Ende des Tages nach der Gewahrsamnahme, wenn nicht aufgrund eines anderen Gesetzes die Fortdauer durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wird. In manchen Bundesländern ist es zulässig, den Gewahrsam auf die Dauer von zwei Wochen auszudehnen, in wenigen Ländern bestehen keine zeitlichen Grenzen.

1.
Die Polizei kann bei Vorliegen der im Polizeirecht geregelten gesetzlichen Voraussetzungen eine Person in Gewahrsam nehmen. Eine besondere Form des Gewahrsams ist der sog. Unterbindungsgewahrsam. Die Polizei hat unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen. Spätestens nach Ablauf des auf die Ingewahrsamnahme folgenden Tages ist der Betroffene freizulassen, wenn nicht vorher eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams ergeht.

2.
Besitz (a. E.).




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