Tötung von TierenDen Tierschutz zum Zeitpunkt der T. regelt die VO (EG) 1099/2009 v. 24. 9. 2009 (ABl. L 303/1). Sie enthält Vorschriften über die T. v. T., die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie über die T. v. T. zum Zwecke der Bestandsräumung. Die VO gilt nicht für die T. im Rahmen wissenschaftlicher Versuche unter Aufsicht einer zuständigen Behörde, für die Jagd, Freizeitfischerei und die Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen für den privaten Eigenverbrauch. Bei der Tötung sollen die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont werden (Art. 3). Tiere dürfen nur nach einer Betäubung getötet werden (Art. 4). Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.
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