Eigenverbrauch
1.
Der E. stellt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung dar (Umsatzsteuer). Ziel der Eigenverbrauchserfassung im Umsatzsteuerrecht ist es, den Unternehmer bei Verwendung von Gegenständen oder sonstigen Leistungen für unternehmensfremde Zwecke einem Privatmann gleichzustellen. Dieser müsste für den Erwerb bzw. Verwendung des Gegenstandes oder der sonstigen Leistung Umsatzsteuer entrichten, ohne zuvor Vorsteuer abziehen zu können. Voraussetzung für die Gleichstellung des Eigenverbrauchs mit einer steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung ist stets, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der E. wurde mit Wirkung v. 1. 4. 1999 neu gestaltet. An die Stelle des E. trat der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe. Gleichwohl wird der Begriff E. weiter verwendet.
2.
Eigenverbrauchstatbestände des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind: die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 I b Nr. 1 UStG); die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf (§ 3 I b Nr. 2 UStG) und jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes. Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten, Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke, des Unternehmens (§ 3 I b Nr. 3 UStG). Bemessungsgrundlage sind der Einkaufspreis, einschließlich Nebenkosten oder die Selbstkosten.
3.
Einer steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Leistung werden folgende Eigenverbrauchstatbestände gleichgestellt: die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals; die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals. Ausgenommen sind auch hier Aufmerksamkeiten (§ 3 IX a Nr. 2 UStG). Als Bemessungsgrundlage sind die Kosten heranzuziehen. Bei der Verwendung eines Pkws gelten Besonderheiten (Private Pkw-Nutzung).
4.
Der E. ist bei Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG).
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