Überraschende Klauseln (§ 3 AGBG) sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die so ungewöhnlich sind, daß ein regelmäßig zu erwartender Durchschnittskunde nicht mit ihnen zu rechnen braucht (BGH NJW 1981, 117). Sie müssen den Kunden quasi überrumpeln und übertölpeln. Gemäß § 3 AGBG werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Weitere Begriffe : Objektbeschränkung | Ausbildungsvermittlung | Kennzeichen verbotener Vereinigungen, |
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