Umgebungslärmsind belästigende und gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die vom Menschen - i. W. durch Verkehr und industrielle Tätigkeit - verursacht sind. Die §§ 47 a ff. BImSchG enthalten Maßnahmen, um U. insbes. in Ballungsräumen und an stark frequentierten Verkehrsadern zu vermindern. Für Ballungsräume mit über 250 000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen mit über 6 Mio. Fahrzeugbewegungen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit über 60 000 Zügen jährlich sowie für Großflughäfen sollten bis Juli 2008 Lärmaktionspläne aufgestellt werden, die die Lärmprobleme und -auswirkungen regeln sollen. An der Ausarbeitung wirkt die Öffentlichkeit gem. § 47 d III mit. Die Einzelheiten werden durch VO geregelt, etwa die 34. DVO zum BImSchG (VO über Lärmkartierung) v. 6. 3. 2006 (BGBl. I 516). S. a. Lärmbekämpfung.
Weitere Begriffe : normatives Tatbestandsmerkmal | Agenda for Peace | Nachsteuer |
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