Öffentlichkeit

ist der nach Zahl und Individualität unbestimmte Personenkreis (Allgemeinheit) sowie die Zugänglichkeit von Vorgängen für diesen. Im Verfahrensrecht bedeutet das Prinzip der Ö., dass die Allgemeinheit bei Gerichtsverhandlungen, insbesondere bei Verkündung von Urteilen und Beschlüssen zugelassen ist (vgl. § 169 GVG, 55 VwGO). Die Notwendigkeit dazu wird aus Art. 20 II 1 GG hergeleitet. Hierzu gehört auch, dass der Richter Fernsehaufnahmen vor oder nach den Hauptver- handlungstagen zulassen muss, wohingegen Fernsehaufnahmen während der Verhandlung (noch) ausgeschlossen sind. In bestimmten Verfahren ist der Grundsatz der Ö. ausgeschlossen (z. B. bei Gefährdung der Staatssicherheit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, Jugendgerichtssachen). Im Strafrecht kann die Ö. Tatbestandsmerkmal sein (§ 183 a StGB öffentliche Vornahme sexueller Handlungen). Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005; Klein, S., Die Grundsätze der Öffentlichkeit und Mündlichkeit, Diss. jur. Köln, 1995; Huff, M., Justiz und Öffentlichkeit, 1996; Scherzberg, A., Die Öffentlichkeit der Verwaltung, 2000

Öffentlichkeitsgrundsatz, Informationsfreiheitsgesetz.

Nach § 169 ff. GVG sind die Verhandlungen vor den erkennenden Gerichten sowie die Verkündung von Urteilen u. Beschlüssen grundsätzlich öffentlich; ausgenommen davon sind Jugendgerichts-, Ehe- u. (mit Einschränkungen) Entmündigungsverfahren. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit, eines Geschäftsgeheimnisses, der Staatssicherheit, durch Gerichtsbeschluss erfolgen. Ausserdem kann der Vorsitzende des Gerichts bestimmten Personen den Zutritt zu den öffentlichen Verhandlungen versagen. Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit begründet die Revision (§ 551 Nr. 6 ZPO, § 338 Nr. 6 StPO), absoluter Revisionsgrund. Öffentliche Mitteilungen aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, sind strafbar, wenn Mitteilung geeignet ist, Ärgernis zu erregen (§ 184 b StGB). Siehe auch: Parteiöffentlichkeit,




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