Umlaufbeschluss
Bei einer Eigentumswohnung :
Nach Massgabe von § 23 Abs. 3 WEG können auch Beschlüsse ausserhalb einer Eigentümerversammlung getroffen werden, und zwar als "Umlaufbeschluss" in schriftlicher Form. Dabei müssen alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (es kommt dabei nicht darauf an, ob eigentlich der Beschlussgegenstand nur einen Mehrheitsbeschluss erfordert). Das heisst, alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer müssen mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sein und dem konkreten Beschlussinhalt zustimmen. Auch ein solcher Umlaufbeschluss muss durch eine Mitteilung des Verwalters an alle Eigentümer in Form eines Rundschreibens oder eines Aushanges verkündet werden (BGH, Urteil vom 23.08.2001, Az.: VZB 10/01).
Ein solcher Beschluss gehört ebenfalls in die Beschluss-Sammlung. Wird ein Umlaufbeschluss nicht verkündet, handelt es sich um einen Nichtbeschluss. Er ist damit bedeutungslos.
Der Umlaufbeschluss ist abgelehnt, wenn nur ein Wohnungseigentümer dagegen stimmt.
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