Unbefugte Titelführung Mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr u. mit Geldstrafe od. mit einer dieser Strafen wird nach § 132a StGB bestraft, wer unbefugt inländische od. ausl. Amts- od. Dienstbezeichnungen, Titel od. Würden führt. Geschützte Amts- u. Dienstbezeichnungen sind z.B. sämtl. Berufsbezeichnungen der Beamten, der Offiziere, der Richter, od. auch akademische Grade wie Dr., Professor, Diplom-Ing., Kaplan, Kirchenrat.
Weitere Begriffe : Hemmung eines Sozialleistungsanspruches | Falschbeurkundung | Parteienfinanzierung |
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