Uneigentliche Verwahrungunregelmässige V., liegt vor, wenn vertretbare Sachen mit der Abrede hinterlegt werden, dass sie in das Eigentum des Verwahrers übergehen sollen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, § 700 BGB. Die u.V. ist ein Geschäft besonderer Art, weder Darlehen noch Verwahrungsvertrag. Hauptfälle: Einlage von täglichen Geldern bei Banken; Postscheckvertrag. Die Vorschriften über Darlehen finden Anwendung. Zeit und Ort der Rückgabe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Verwahrung.
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