Einlage

nennt man bei Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) die bereits erbrachte Leistung eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen.

ist der von einem Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrags in Geld oder Sachwerten (Sacheinlage) geleistete Beitrag zum Gesellschaftsvermögen. Stammeinlage, Mindesteinlage, Kaduzierung.

(z.B. § 705 BGB) ist der Beitrag eines Gesellschafters zur Förderung des Zwecks der Gesellschaft. Die E. kann in Geld, Sachen (Sacheinlage), Rechten oder sonstigen Leistungen bestehen und wird Bestandteil des Gesellschaftsvermögens. Bei den Personengesellschaften bestimmt die E. grundsätzlich den Gesellschaftsanteil, bei den Kapitalgesellschaften den Anteil am Grundkapital. Nach dem Ausscheiden eines Kommanditisten kann die Forderung auf E. nur noch ein Rechnungsposten der Berechnung des Abfindungsguthabens sein. Im Steuerrecht (§ 4 I EStG) ist E. der vom Steuerpflichtigen dem Betrieb zugeführte Vermögensgegenstand. Lit.: Hiort, M., Einlagen obligatorischer Nutzungsrechte, 2004; Wagner, M., Die Einlagensicherung bei Banken, 2004

wird der Beitrag eines Gesellschafters (Aktionärs, Genossen) genannt, den er als Beteiligung an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Handelsgesellschaft oder einer stillen Gesellschaft leistet. Meist wird die Einlage in Geld erbracht (Kapitaleinlage, Bareinlage, z. B. durch Einzahlung zum Gesellschaftsvermögen oder auf den Geschäftsanteil, Übernahme von Aktien). Sie kann aber (insbes. im Rahmen einer Sachgründung) auch durch Übertragung von Sachwerten oder Rechten geleistet werden (sog. Sacheinlage). Die Höhe der E. richtet sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils; sie ist immer Ausgangsbetrag für die Feststellung des Kapitalanteils. S. a. Gesellschafterdarlehen.

Ertragsteuerlich sind E. alle Wirtschaftsgüter (auch Bareinzahlungen), die der Stpfl. dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zuführt (§ 4 I 5 EStG). E. sind ein wichtiger Bestandteil des Betriebsvermögensvergleichs (§ 4 EStG und § 5 EStG). Die E. dürfen den zu ermittelnden Gewinn (definiert als Zuwachs an Betriebsvermögen) nicht erhöhen, da sie nicht vom Betrieb erwirtschaftet wurden. Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 I Nr. 5 EStG). Bei der Bemessung der AfA ist i. d. R. von diesem Wert auszugehen. Bewertung.




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