Unterdrücken

einer Urkunde (§ 274 StGB) ist jede Verhinderung der Benutzung der Urkunde als Beweismittel durch den Berechtigten. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Helle, K., Die nachträgliche Veränderung einer Urkunde, 2001




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