Urkunde
I. Im Straf recht eine verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den Aussteller erkennen läßt und geeignet und bestimmt ist; im Rechtsverkehr Be weis zu erbringen,Urkundenfäl schung, Urkundenunterdrückung.
II. Im Verfahrensrecht nur die in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung, öffentliche U. sind die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar, Standesbeamter) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommene U. Privat-U. sind alle anderen U. (auch, wenn die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist). Zur Beweiskraft Urkundenbeweis. Vollstreckbare U. sind von einem Gericht oder einem Notar ausgestellte U., in denen sich ein Schuldner wegen bestimmter Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
im Sinne des Zivil- und Prozessrechts ist die Verkörperung einer Gedankenäusserung in Schriftzeichen. Im Strafrecht gilt ein weiterer Urkundenbegriff (Urkundenfälschung). Es gibt: a) öffentliche U.n: das sind U., die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar, Gerichtsvollzieher) zuständigerweise und formgerecht aufgenommen sind (§415 ZPO). Diese U.n begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung (z.B. über die Ausschlagung einer Erbschaft) errichtet sind, vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs (jedoch beweisen sie nicht die Richtigkeit des Inhaltes!); b) private U.n: das sind alle anderen U.n, auch wenn (nur) die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist. Sie begründen, wenn sie unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind, § 416 ZPO.
ist die Verkörperung eines Gedankens durch Schriftzeichen (zum abweichenden Urkundenbegriff im Strafrecht Urkundenfälschung). Man unterscheidet öffentliche u. private U. Öffentlich ist eine U., die von einer Behörde (auch Gericht) innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z. B. Notar, Postbeamter) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises auf genommen ist; sie begründet im gerichtlichen Verfahren vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs (§§ 415, 417 f. ZPO). Öffentliche Urkunde ist z.B. die Niederschrift bei der notariellen Beurkundung. Privaturkunde isl eine U., die keine öffentliche U. ist. Sie begründet, sofern sie echt, d.h. vom Aussteller unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist, vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind (§416 ZPO).
(§ 267 StGB) ist die verkörperte (d. h. in eine körperliche Form gebrachte) Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist (z. B. Geburtsurkunde, Prüfungszeugnis, Parkschein, amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen). Meist ist die U. ein Schriftstück. Bei diesem ist eine feste Verbindung mehrerer Blätter eines Vertrags nicht erforderlich, wenn sich die Einheit aus sonstigen Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Unechte U. ist die U., die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als dem wirklichen Hersteller herzurühren (z. B. gibt ein Hersteller einer Urkunde durch die Gestaltung des Texts und eine nachgemachte Unterschrift vor, sie stamme von Kaiser Nero). Echte U. ist die U., die von dem herrührt, von dem sie herzurühren scheint. Verfälschte Urkunde ist die inhaltlich abgeänderte (echte) U. Die Herstellung einer unechten U. zur Täuschung im Rechtsverkehr, die Verfälschung einer echten U. und der Gebrauch einer unechten U. oder einer verfälschten U. sind Urkundenfälschung. Im Verfahrensrecht ist U. (§§ 415 ff. ZPO) nur die in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung, so dass die bloße Ablichtung einer U. als solche keine U. darstellt. Die U. kann öffentliche oder private U. sein. Öffentliche U. ist die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z. B. Gerichtsvollzieher) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommene U. Sie begründet vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorgangs (§415 1 ZPO). Privaturkunde ist die U., die nicht ö. U. ist. Sie begründet, sofern sie vom Aussteller unterschrieben ist, vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller abgegeben ist. Vollstreckbare U. (§ 794 I Nr. 5 ZPO) ist die - notarielle d. h. von einem Notar aufgenommene oder gerichtliche - U. über bestimmte Ansprüche, wegen derer sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Lit.: Gustafsson, B., Die scheinbare Urkunde, 1993 (Diss.); Britz, Urkundenbeweisrecht und Elektroniktechnologie, 1996; Leutner, G., Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr, 1997; Helle, K., Die nachträgliche Veränderung einer Urkunde durch ihren Aussteller, 2001
Durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung. Die Einzelheiten des Urkundenbegriffs unterscheiden sich in den verschiedenen Rechtsgebieten.
Strafrecht: Durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung in deutscher Sprache. Die Urkunde als Beweismittel des Strafprozessrechts ist abzugrenzen von der Urkunde i. S. d. materiellen Strafrechts (§267 StGB). Eine Ausstellererkennbarkeit ist nicht erforderlich, sodass auch anonyme Briefe dem Urkundenbegriff unterfallen; ebenso unterfallen Fotokopien (unstr.) dem Urkundenbegriff. Das Erfordernis der deutschen Sprache folgt aus § 184 GVG. Abzugrenzen ist die Urkunde von Augenscheinsobjekten; auch eine Urkunde kann jedoch im Wege des Augenscheins in den Prozess eingeführt werden, wenn nicht ihr Inhalt, sondern ihr Vorhandensein oder ihre äußere Beschaffenheit infrage steht. I. Ü. wird bei Urkunden der Beweis durch Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 S.1 StPO geführt, die vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Beisitzer vorgenommen wird. Die Verlesung ist wegen des Mündlichkeitsgrundsatzes und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes geboten; Ausnahmen regelt § 249 Abs. 2 StPO.
Zivilprozessrecht: Mittel des Strengbeweises
(§§ 415 ff. ZPO). Eine Urkunde i. S. d. §§ 142, 273 Abs. 2 Nr. 1, 415 ff. ZPO ist die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen. Der Inhalt des Beweisantrags ergibt sich aus den §§ 420t1: ZPO. Für die Beweiskraft mängelfreier Urkunden (nicht für den materiellen Inhalt der enthaltenen Erklärung, für den der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO gilt) gelten gesetzliche Beweisregeln.
— Öffentliche Urkunden (Legaldefinition in § 415 Abs. 1 ZPO: „Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind”) haben— wenn sie sich nach Form und Inhalt als von einer inländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen inländischen Person errichtet darstellen — die Vermutung der Echtheit für sich (§ 437 Abs. 1 ZPO; über die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden hat demgegenüber das Gericht frei zu entscheiden, § 438 Abs. 1 ZPO, sofern sie keine deutsche Legalisation tragen, § 438 Abs. 2 ZPO) und geben vollen Beweis für die vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene, beurkundete Erklärung (§ 415 Abs. 1 ZPO; voller Gegenbeweis für Unrichtigkeit der Beurkundung zulässig, § 415 Abs. 2 ZPO), den Inhalt der in der Urkunde enthaltenen amtlichen Anordnung, Verfügung oder Entscheidung (§ 417 ZPO; Gegenbeweis ist ausgeschlossen), und die in der Urkunde bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO, gem. § 418 Abs. 3 ZPO eingeschränkt, wenn das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung beruht; Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache ist zulässig, sofern nicht — wie etwa durch §§ 165 S. 2, 314 S.2 ZPO — gesetzlich ausgeschlossen oder eingeschränkt, § 418 Abs. 2 ZPO).
— Privaturkunden haben nur dann die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht oder diese notariell beglaubigt ist (§ 440 Abs. 2 ZPO; ansonsten ist voller Beweis über die Echtheit zu führen, § 440 Abs. 1 ZPO), und geben — wenn sie vom Aussteller unterschrieben („Überschrift” oder „Nebenschrift” genügt nicht) oder notariell beglaubigt sind — vollen Beweis dafür, dass die Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde (§ 416 ZPO).
Urkunden mit Mängeln (Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen und sonstige äußere Mängel, vgl. § 419 ZPO) entfalten demgegenüber keine formelle Beweiskraft, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO (§419 ZPO).
ist eine in Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerung. Lediglich im Strafrecht ist der Begriff der Urkunde weiter (Urkundenfälschung). Man unterscheidet öffentliche und Privaturkunden. Öffentliche U. sind solche, die von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (§ 415 I ZPO). Dazu gehören insbes. die notariellen U. (Form, 1 c), aber auch ZustellungsU. der Bediensteten der Deutschen Post AG (§ 182 ZPO). Privaturkunden sind alle anderen, nicht öffentlichen U., auch wenn die Unterschrift öffentlich beglaubigt ist (Formerfordernisse, 1 b). Echt ist eine U. grundsätzlich dann, wenn sie von der Person stammt, welche die Urkunde nach ihrem Inhalt, insbes. nach der Unterschrift, ausgestellt haben soll. Nach der Wirkung der U. unterscheidet man Beweis-U., die Absichts- oder Zufalls-U. sein können, je nachdem ob ihre Beweiserheblichkeit von vornherein bezweckt war oder erst nachträglich eingetreten ist (wie z. B. bei einem Brief). Nach der Entstehungsart unterscheidet man Konstitutiv-U., die zur Entstehung eines Rechts erforderlich sind (z. B. Wechsel), und Dispositiv-U., welche die Willenserklärungen der an einem Rechtsverhältnis Beteiligten wiedergeben (z. B. Briefwechsel beim Vertragsabschluss). Eine besondere Art der U. ist das Wertpapier. Über die Beweiskraft der U. Urkundenbeweis.
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