Unterhaltszahlungendürfen einkommensteuerlich weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 12 Nr. 1 EStG). Sie finden steuerliche Berücksichtigung bei den Sonderausgaben oder bei den außergewöhnlichen Belastungen. Kinder, steuerliche Berücksichtigung; Realsplitting. Erbschaftsteuerlich sind U. steuerfrei nach § 13 I Nr. 4, 5, 9, 12 ErbStG.
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