Untersagung des Betriebs von Fahrzeugenim öffentlichen Verkehr ist nach § 17 StVZO zulässig, wenn das Fz. den Vorschriften der StVO oder der StVZO nicht entspricht (Zulassung von Kfz.) und dem Eigentümer oder Halter erfolglos eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt worden ist; das amtliche Kennzeichen am Kfz. ist zu entstempeln, der Fahrzeugschein zurückzugeben. Ggf. kann die Verwaltungsbehörde nur eine Beschränkung anordnen (Benutzung nur zur Tageszeit u. dgl.). Zuwiderhandlungen gegen die Gebote und Verbote können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 69 a II Nr. 1 StVZO, § 24 StVG).
Weitere Begriffe : Insolvenzanfechtung | Kollektivvertragliche Regelung | Nennkapital |
MMnews
|