Unzumutbarkeit der Leistung

liegt vor, wenn höhere Interessen, insbes. die Rücksicht auf Leben oder Gesundheit des Schuldners oder seiner Familienangehörigen, entgegenstehen. U.d. L. kann auch im Hinblick auf ein pflichtwidriges Verhalten des Gläubigers vorliegen. In diesen Fällen braucht der Schuldner nur beschränkt oder überhaupt nicht zu leisten. Nicht dagegen liegt U. d. L. vor, wenn die Verpflichtung den Schuldner wirtschaftlich übermässig schwer trifft und u. U. zum Ruin zu führen droht; dieses wirtschaftliche Risiko muss der Schuldner grundsätzlich tragen, er endet schlimmstenfalls im Konkurs.

Geschäftgrundlage, Verwirkung, Treu und Glauben.




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