Unzuverlässigkeit

, Gewerberecht: Gefahrentatbestand im Gewerberecht. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG NVwZ 1997, 278, 280).
Ist der Gewerbetreibende unzuverlässig, so kann die Ausübung eines erlaubnisfreien Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt werden. Gewerbeuntersagung. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben erfolgt Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis (vgl. z. B. § 15 GaststG und allgemein §§ 48, 49 VwVfG).
Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff; der aber verwaltungsgerichdich voll überprüfbar ist. Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung, die auf nachweisbaren Tatsachen beruht, bloße Vermutungen reichen nicht. Die— in der Vergangenheit eingetretenen— Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Da die behördlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr dienen, ist ein Verschulden nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen—auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens— wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen.
Fallgruppen: Begehung von gewerbebezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit.




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