Gewerbeuntersagung

Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbes dartun, sofern die weitere Ausübung dieses Gewerbes für die Allgemeinheit oder die im Betrieb Beschäftigten eine Gefährdung erheblicher Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Vermögen usw.) mit sich bringt und dieser Gefährdung nur durch eine Gewerbeuntersagung begegnet werden kann (§ 35 Gewerbeordnung). Für zahlreiche Einzelgewerbe bestehen daneben schärfere Untersagungsgründe. -

Gewerberechtliche Maßnahme insb. nach § 35 Abs.1 GewO (für das Reisegewerbe vgl. §§ 59, 57 GewO). Danach ist die Ausübung eines (erlaubnisfreien) Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstreckt werden. Sie kann auch einzelne andere oder alle Gewerbe erfassen, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (Unzuverlässigkeit).
Gegen die Untersagungsverfügung können Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben werden. Entscheidungserheblich sind nur die Tatsachen, die im Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung vorliegen bzw. vorlagen. Nachträgliche Veränderungen (z.13. Wohlverhalten oder Verbesserung der wirtschaftlichen Situation) können nicht im Untersagungsverfahren geltend gemacht werden, sondern nur im Verfahren auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO).
Gewerbezentralregister: Beim Bundeszentralregister geführtes Register mit Eintragungen über gewerberechtlich relevante Umstände (§§ 149 ff. GewO). Es dient dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Eingetragen werden z. B. die Versagung einer Gewerbezulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession) oder deren Aufhebung, Gewerbeuntersagungen, rechtskräftige Bußgeldent
scheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes (über 200 €). Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhalten der Betroffene (§ 150 GewO) und die in § 150 a GewO genannten Behörden, § 150b GewO regelt die Auskunft für die wissenschaftliche Forschung. Nach Eintritt bestimmter Umstände (§ 152 GewO) oder nach Ablauf bestimmter Fristen (§ 153 GewO) sind die Eintragungen zu entfernen bzw. zu tilgen.
Da die Registerbehörde an die vorgängigen Behörden- und Gerichtsentscheidungen gebunden ist, fehlt der Eintragung die Regelungswirkung. Sie ist daher kein Verwaltungsakt. Rechtsschutz wird daher nicht über Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern über die verwaltungsgerichtliche Leistungsklage gewährt. Dasselbe gilt für die Auskunftsverweigerung und die Ablehnung der Tilgung/Entfernung von Eintragungen.

1. Die Ausübung jedes erlaubnisfreien, lediglich anzeigepflichtigen stehenden Gewerbes kann entschädigungslos untersagt werden, wenn wegen fehlender Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der Beschäftigten des Betriebs erforderlich ist (§ 35 I Gewerbeordnung). Die G. kann auf andere Gewerbe ausgedehnt und selbst für jede gewerbliche Betätigung ausgesprochen werden, wenn auch insoweit Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anzunehmen ist. Häufige Indizien für Unzuverlässigkeit sind Steuerschulden, offene Sozialversicherungsbeiträge und Straftaten des Gewerbetreibenden. Die G. muss verhältnismäßig sein (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und ist nicht drittschützend, d. h. Dritte können die G. weder erzwingen noch anfechten. S. a. Anzeigepflicht (Gewerberecht), Zuverlässigkeit.

2. Die zuständigen Behörden (z. B. Bayern: Kreisverwaltung, Hessen: Regierungspräsidium) bestimmen die Länder (§ 155 II GewO). Bei Untersagung auf Grund eines Sachverhalts, der bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, darf die Behörde von den Feststellungen des Strafrichters zum Sachverhalt, zur Schuldfrage und zur Frage, ob erhebliche rechtswidrige Handlungen zu erwarten sind (Berufsverbot), nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden abweichen (§ 35 III). Zu Einzelheiten des Untersagungsverfahrens s. § 35 IV-VII (Anhörung der Industrie- und Handels- oder Handwerkskammer).

3. Die G. ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Sie ist von der Rücknahme und vom Widerruf einer Gewerbezulassung zu unterscheiden, denn § 35 findet keine Anwendung, wenn besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die ebenfalls auf die Unzuverlässigkeit abstellen. Ähnliche Wirkung wie eine G. hat ein Berufsverbot. Der wirksamen Durchsetzung der G. dient u. a. das Gewerbezentralregister.

4. Nach § 51 GewO kann gegen Ersatz des erweislichen Schadens die Benutzung jeder gewerblichen Anlage - gleichgültig, ob genehmigungspflichtig oder nicht - zu jeder Zeit „wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl“ untersagt werden. Die Vorschrift gilt nicht für Anlagen, die dem BImSchG unterliegen (Immissionsschutzrecht) und hat daher nur geringe praktische Bedeutung.




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