Ursprungslandprinzip

Grenzüberschreitende Warenlieferungen werden nach den Vorschriften des Exportlandes (Ursprungslandes) der Umsatzsteuer unterworfen, während das Importland (Bestimmungsland) auf die Besteuerung verzichtet. Eine Mehrfachbesteuerung durch beide beteiligten Staaten wird verhindert.
Der entgegengesetzte Weg, um bei grenzüberschreitenden Lieferungen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist die Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip.
Nach dem Ursprungslandprinzip erfolgt derzeit in der Bundesrepublik nur die Besteuerung beim innergemeinschaftlichen nichtkommerziellen Warenverkehr, bei dem der Abnehmer kein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 S.1 UStG ist. Ansonsten wird die Besteuerung von grenzüberschreitenden Warenlieferungen
nach dem praktikableren Bestimmungslandprinzip durchgeführt.
Stark exportierende Länder würden nach dem Ursprungslandprinzip ein hohes Steueraufkommen erzielen, während die Staaten, in denen der Verbrauch stattfindet, geringe Umsatzsteuereinnahmen hätten. Innerhalb des Binnenmarktes müsste eine entsprechende Korrektur des Steueraufkommens auf Länderebene (Clearing) erfolgen. Des Weiteren widerspricht das Ursprungslandprinzip zum einem dem Charakter der Umsatzsteuer als einer den Verbraucher belastenden Steuer, zum anderen müsste danach die Ware auf dem Verbrauchermarkt mit unterschiedlichen Umsatzsteuerbelastungen je nach Herkunftsland angeboten werden.




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