Binnenmarkt

ist der Markt innerhalb der Grenzen eines einheitlichen Wirtschaftsgebiets (z.B. Europäische Gemeinschaft) im Gegensatz zum Außenhandelsmarkt.

, Umsatzsteuer: Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Nach Art. 14 EGV war und ist die EU verpflichtet, bis zum 31. 12. 1992 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gern. Art. 93 EGV die Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern so weit zu harmonisieren, als dies für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist. Daher sind in der EG ab 1.1. 1993 z. B. die Grenzkontrollen bei Warenbewegungen über EG-Binnengrenzen beseitigt worden (Binnenmarktrichtlinie vorn
16. 12. 1991). Die Einfuhrumsatzsteuer ist im innergemeinschaftlichen Handel durch eine Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 a UStG) ersetzt worden. Die bisherige steuerfreie Ausfuhrlieferung wird für den Export in EG-Staaten durch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ersetzt (§ 4 Nr. 1 b i. V m. § 6 a UStG). Als Übergangsregelung wurde zwischen den Mitgliedstaaten das sog. Bestimmungslandprinzip beibehalten.




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