Valutaklausel im Wechselrecht (Wechsel) die Klausel "Wert erhalten" oder "Wert in Rechnung". Sie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Aussteller und Wechselnehmer: durch sie wird der Grund (Kausa) der Wechselhingabe ausgedrückt, der darin besteht, dass der Aussteller eine Gegenleistung erhalten hat (z. B. den verkauften Gegenstand). Jedoch hat die V. wechselmässig keinerlei Bedeutung, da der Wechsel ein vom Grundgeschäft gerade unabhängiges, sogen, abstraktes Schuldverhältnis ist.
Weitere Begriffe : Ausstattung von Waren | Erbschaftsanfall | Krieg und Frieden |
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