Verabredungist die gemeinsame Absprache eines Verhaltens. Im Strafrecht ist die V. eines Verbrechens strafbar (§ 30 II StGB). Sie liegt vor, wenn sich jemand bereit erklärt, das Erbieten eines anderen annimmt oder sich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Die V. eines Verbrechens wird milder bestraft als die Begehung desselben Verbrechens. Lit.: Fieber, U., Die Verbrechensverabredung, 2001
Weitere Begriffe : Vaterherrschaft | Mitgläubigerschaft | Beförderungserschleichung |
MMnews
|