Verabredung einer Straftat

die ausdrückliche oder stillschweigende Einigung von mindestens zwei Personen, an der Ausführung einer bestimmten Straftat als Täter mitzuwirken. Wer mit einem anderen verabredet (oder sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt), ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft, wobei die Strafe jedoch gemildert werden muß. Keine Bestrafung erfolgt im Falle tätiger Reue. Entsprechend wird ferner die V. von Soldaten zur Unbotmäßigkeit (Gehorsamsverweigerung, Bedrohung oder Nötigung eines Vorgesetzten oder tätlichen Angriff auf diesen sowie Meuterei) bestraft.

ist i.d.R. für sich allein nicht strafbar. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält u.a. § 49a Abs.2 StGB: Danach wird bestraft, wer eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten eines anderen zur Begehung eines Verbrechens annimmt oder sich zu einem Verbrechen bereit erklärt. Die Strafbarkeit entfällt u. a. für denjenigen, der freiwillig nach der Verabredung eines Verbrechens seine Tätigkeit aufgibt und die Handlung verhindert. Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten verübt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern. Auch in § 28 WehrstrafG ist die Verabredung von Soldaten, bestimmte Straftaten (z.B. gemeinschaftliche Gehorsamsverweigerung, Bedrohung oder Nötigung eines Vorgesetzten) zu begehen, mit Strafe bedroht.

ist, wenn es nicht mindestens zu einem Versuch kommt (der die V. aufzehrt), nur in bestimmten Fällen strafbar. Nach § 30 II StGB (Duchesne-Paragraph) wird derjenige, der mit wenigstens einem anderen die Begehung eines Verbrechens oder die Anstiftung hierzu verabredet, nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (jedoch mit Milderungsgebot) bestraft. Insoweit ist also ausnahmsweise schon eine bloße Vorbereitungshandlung unter Strafe gestellt. Doch wird nicht nach § 30 StGB bestraft, wer nach der Verabredung das Verbrechen verhindert (Fall der tätigen Reue) oder, falls das Verbrechen ohne sein Zutun unterbleibt oder unabhängig von der V. begangen wird, wenn er sich ernsthaft um die Verhinderung bemüht hat (§ 31 StGB). Ferner ist als militärische Straftat die Verabredung von Soldaten zur Unbotmäßigkeit, nämlich zur Gehorsamsverweigerung, Meuterei, Bedrohung oder Nötigung eines Vorgesetzten oder zu einem tätlichen Angriff auf diesen in § 28 WStG mit der für die Begehung der Tat vorgesehenen Strafe bedroht; auch hier wirkt tätige Reue strafbefreiend.




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