VereinbarungenIn bestimmten Fällen erkennt der Staat öffentlich-rechtlichen oder privaten Verbänden oder Verbänden und Einzelpersonen in begrenztem Umfang eine gemeinsame Rechtsschöpfungsbefugnis zu. Es handelt sich bei Ausübung dieser Befugnis um rechtsetzende V. oder rechtsverbindliche Normenverträge. Hierhin gehören z.B. die Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen; beide enthalten in ihren normativen Teilen echte Rechtsnormen (§ 1 Tarifvertragsgesetz) .
Weitere Begriffe : Verhaftung | Nichtbeamtete Personen | Aktivprozeti |
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