Rechtsnorm

jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen eine allgemeinverbindliche Regelung enthält. Dazu gehören z.B. Bestimmungen aus Verfassung, Gesetz (im formellen Sinn), Rechtsverordnung, Satzung. Entspricht dem Begriff des Gesetzes im materiellen Sinn.

ist ein allgemein verbindlicher Rechtssatz, der regelmässig erzwingbare, bindende Ge- und Verbotsvorschriften für das Handeln des Menschen in der Gemeinschaft enthält; gilt entweder gemäss dem Wesen des Menschen als dem Staat vorgegebenes Recht (Naturrecht) oder als Gewohnheitsrecht oder als (schriftlich fixiertes) Gesetz, als Verordnung oder autonome Satzung.

(Rechtssatz) ist jede generell-abstrakte hoheitliche Anordnung, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen (generell) zur Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen (abstrakt) wendet. Sie ist damit Gesetz im materiellen Sinn. Die R. kann Bestandteil eines formellen Gesetzes, einer Rechtsverordnung, einer öfftl.-rechtlichen Satzung, eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder des Gewohnheitsrechts sein. Zu den R. gehören auch die vorstaatlichen fundamentalen Rechtssätze, die sich unmittelbar aus dem Gerechtigkeitsprinzip ableiten lassen (insbesondere die Unanstastbarkeit der Menschenwürde); in der Rechtsordnung der Bundesrepublik sind sie durch das GG weitgehend in staatlich gesetztes Recht transformiert worden (Naturrecht). Die R. ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft. Der Tatbestand umschreibt in abstrakter Weise die Tatumstände, die im konkreten Fall "erfüllt" sein müssen, um die Rechtsfolge "auszulösen". Als Beispiel diene § 223 StGB: "Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt" (Tatbestand), "wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" (Rechtsfolge). - Die Aufgabe des Juristen in Rechtsprechung u. Verwaltung besteht vor allem darin zu entscheiden, ob sich der ihm vorliegende konkrete Sachverhalt unter einen abstrakten Tatbestand "subsumieren" lässt. Die Subsumtion bereitet vor allem dann Schwierigkeiten, wenn - wie häufig - die in den R. verwendeten Begriffe nicht eindeutig sind. Sie bedürfen dann der Auslegung (Interpretation). Dabei kommen vier sich ergänzende Methoden in Betracht: Die grammatische Auslegung orientiert sich am Wortlaut u. Wortsinn des Textes; die historische Auslegung knüpft an die Entstehungsgeschichte der R. an; die systematische oder logische Auslegung hebt auf die Stellung des Rechtssatzes im Normengefüge u. auf seinen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen ab; die - wichtigste - Methode der teleologischen Auslegung sucht den mit der R. verfolgten Zweck (die ratio lesis) zu erfassen. - Gelegentlich enthält die Rechtsordnung eine Lücke
er AusIegung nicht schliessen lässt.’ Hier hilft u. U. das Verfahren der Analogie weiter, bei dem auf den nicht geregelten Fall eine R. mit rechtsähnlichem Tatbestand entsprechend angewendet wird. Im Strafrecht ist wegen des dort geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes eine Analogie zuungunsten des Angeklagten verboten. Vereinzelt wird eine Rechtslücke nicht mittels Analogie, sondern im entgegengesetzten Wege, durch Umkehrschluss (argumentum e contrario), ausgefüllt, und zwar dann, wenn ein nicht geregelter Sachverhalt von einem geregelten so weit abweicht, dass dessen Rechtsfolge nicht zur Anwendung gelangen kann. Es wird hier also von der Verschiedenheit der Voraussetzungen auf die notwendige Verschiedenheit der Rechtsfolgen geschlossen. - Manchmal eröffnet der Gesetzgeber (Verordnungsgeber usw.) dem Rechtsanwender ganz bewusst einen Entscheidungsspielraum, um ihm eine flexible, dem Einzelfall angemessene Reaktion zu ermöglichen. Dazu dienen die Generalklauseln, die unbestimmten Rechtsbegriffe u. das Ermessen.

ist die einzelne allgemeine rechtliche Sollensanforderung bzw. der einzelne Rechtssatz (z.B. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, § 823 I BGB). Die Rechtsnorm besteht regelmäßig aus einem (abstrakten) Tatbestand und einer (abstrakten) Rechtsfolge. Ausnahmsweise kann sie auch unvollständig sein (z.B. erläuternde R. wie §90 BGB, einschränkende R. oder verweisende R. wie § 823 II BGB). (2006 bei LexisNexis 666000 Rechtsnormen abrufbar.) Lit.: Rechtsnorm und Rechtswirklichkeit, hg. v. Aarnio, A., 1993; Veddeler, K., Rechtsnorm und Rechtssystem in Rene Königs Normen- und Kulturtheorie, 1999

Gesetz, Recht (1 a).




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