Vereitelung von Massregelnder Sicherung und Besserung ist bei vorsätzlicher Begehung nach § 257 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe bedroht. Versuch ist strafbar; straflos bleibt Tat zugunsten eines Angehörigen. Ist Täter Beamter, so trifft ihn erhöhte Strafdrohung nach § 346 StGB. a. Massregel der Sicherung od. Besserung, Begünstigung.
Weitere Begriffe : dinglich | Privateigentum | Auskunft, amtliche |
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