Vereitelung von Massregeln

der Sicherung und Besserung ist bei vorsätzlicher Begehung nach § 257 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe bedroht. Versuch ist strafbar; straflos bleibt Tat zugunsten eines Angehörigen. Ist Täter Beamter, so trifft ihn erhöhte Strafdrohung nach § 346 StGB. a. Massregel der Sicherung od. Besserung, Begünstigung.




Vorheriger Fachbegriff: Vereitelung einer Bestrafung (Strafvollstreckung) | Nächster Fachbegriff: Verengte Fahrbahn


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen