Begünstigung
Unter einer Begünstigung versteht der Jurist eine Hilfeleistung, die in der Absicht erfolgt, einem Straftäter die Vorteile, die er durch seine Straftat gewonnen hat, zu sichern. Eine Begünstigung kann also immer erst nach einer mit Strafe bedrohten Handlung begangen werden. In Betracht kommt hier z. B. die Bergung oder die Aufbewahrung von Diebesgut. Wer selbst an der Vortat als Beteiligter mitgewirkt hat, kann keine Begünstigung begehen, sondern wird als Mittäter oder Gehilfe der Vortat bestraft. Die Strafe für Begünstigung ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Sie darf allerdings nicht höher ausfallen als die Strafandrohung für die Vortat.
§ 257 StGB
Sie liegt vor, wenn jemand einem anderen, der eine Straftat begangen hat, hilft, um ihm die Vorteile der Tat zu sichern, also zum Beispiel das Diebesgut für ihn verwahrt oder ihn selbst vor der ~»Polizei versteckt. Die Begünstigung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, jedoch nicht schwerer, als die vorher begangene Tat selbst (§257 StGB).
ist wissentliche Beistandsleistung, die Täter oder Teilnehmer (Teilnahme) nach einem Verbrechen od. Vergehen gewährt wird, a) um ihn der Bestrafung zu entziehen (persönliche B.) od. b) um ihm die Vorteile der Straftat zu sichern (sachliche B.). Sie wird nach § 257 StGB bestraft (bis
1 Jahr; wird B. zur Erlangung eigenen Vorteils [Eigennutz] geleistet, bis 5 Jahre Freiheitsstrafe). Straflos bleibt persönliche B. für einen Angehörigen. Als Beihilfe wird B. bestraft, wenn sie schon vor der Tat zugesichert war. -
(§ 257 StGB) ist die Hilfeleistung an einen anderen (Straffreiheit der Selbstbegünstigung), der eine rechtswidrige - nicht notwendig schuldhafte - Tat begangen hat, in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat zu sichern (frühere sachliche B.). Die B. unterscheidet sich von der Teilnahme dadurch, dass sie eine vollendete Tat voraussetzt. Täter und Teilnehmer der Vortat können einen Unbeteiligten zur B. anstiften. Strafvereitelung (früher persönliche B.) Lit.: Seel, S., Begünstigung und Strafvereitelung, 1999
ist nach § 257 StGB die sachliche B., nämlich die Hilfeleistung in der Absicht, einem Straftäter die Vorteile der Tat zu sichern; Die persönliche B. wird nach § 258 StGB als Strafvereitelung verfolgt. Als Vortat der B. genügt eine rechtswidrige tatbestandsmäßige, wenn auch schuldlos begangene Handlung. Die B. wird nach Vollendung der Vortat geleistet, wodurch sie sich von der Teilnahme unterscheidet; der Teilnehmer der Vortat ist als solcher aber nicht wegen B. strafbar, außer wenn er einen an der Vortat Unbeteiligten zur B. anstiftet.
Straffrei ist die Selbstbegünstigung (z. B. das Beseitigen von Tatspuren durch den Täter), auch wenn dadurch zugleich ein anderer begünstigt wird (die Spuren belasten auch einen anderen Täter). Würde der Begünstiger bei Beteiligung an der Vortat nur auf Strafantrag verfolgt werden können (z. B. als Angehöriger des Bestohlenen), so gilt dies auch für die B. Über Gläubiger- und Schuldner-B. Insolvenzstraftaten.
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