Vergleichsgläubigersind alle persönlichen Gläubiger des Schuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen ihn haben (§ 25 VerglO). Vergleichsordnung.
Weitere Begriffe : Straßenverkehrsgesetz | Einverständnis | Anlagensicherheit |
MMnews
|