Vergleichsordnung vom 26.2.1935: a) in der V. geregeltes Vergleichsrecht gibt dem vertrauenswürdigen Schuldner die Möglichkeit, mit Hilfe des Vergleichsgerichts die Abwendung des Konkurses über sein Vermögen zu versuchen und damit seine wirtschaftliche Existenz zu retten; b) Verfahrenseröffnung auf Antrag des Schuldners; Antrag ist mit dem Vergleichsvorschlag verbunden, der u. a. die den Vergleichsgläubigern angebotene Mindestquote (in bar mindestens 35 % der Forderungen, bei Zahlungsfrist von über einem Jahr 40 %) enthält; weitere Voraussetzungen sind Zahlungsunfähigkeit und persönliche Vertrauenswürdigkeit des Schuldners, Sanierungsfähigkeit des Betriebs und ausreichende Masse; c) ein vom Vergleichsgericht bestellter Vergleichsverwalter überwacht den Geschäftsbetrieb des Schuldners; Schuldner ist während des Verfahrens gegen Vollstreckungsmassnahmen der Vergleichsgläubiger geschützt; der von den Vergleichsgläubigem mit der erforderlichen Mehrheit angenommene und bestätigte Vergleich wirkt für und gegen alle Vergleichsgläubiger und bildet für unbestrittene und im Gläubigerverzeichnis aufgenommene Forderungen einen Teilvollstreckungstitel; a. Besserungsklausel.
Weitere Begriffe : Fußgänger | Zivildienstpflichtiger | Abweichung des Kausalverlaufs |
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