Verharmlosen von Gewalttätigkeiten(§131 StGB) ist das der wirklichen Bedeutung widersprechende Verkleinern der Wertwidrigkeit, der Gefährlichkeit oder der schwerwiegenden Folgen bestimmter Gewalttätigkeiten.
Weitere Begriffe : Unmöglichkeit der Leistung | Überwachungsbedürftige Gewerbe | Sonderwege |
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