Verherrlichung von StraftatenWer eines der Verbrechen, deren Nichtanzeige unter Strafe gestellt ist (z. B. Mord, Totschlag, Hoch- und Landesverrat), belohnt od. öffentlich billigt, nachdem es begangen od. seine Begehung versucht worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen nicht unter 1 Jahr bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden (§ 140 StGB).
Weitere Begriffe : Aktivvertretung | Selbstfahrermietfahrzeug | Geschäft für den, den es angeht |
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