Verhütungsmittel

Der Vertrieb von V.n (z. B. Anti-Baby-Pille) ist nicht unter Strafe gestellt. Strafbar ist jedoch nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 u. 3 a StGB (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr u. Geldstrafe od. eine dieser Strafen), wer a) Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt od. solche Gegenstände dem Publikum ankündigt od. anpreist, b) in einer Sitte od. Anstand verletzenden Weise Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten od. zur Verhütung der Empfängnis dienen, öffentlich ankündigt, anpreist od. solche Mittel od. Gegenstände an einem dem Publikum zugänglichen Ort ausstellt. Nach §§ 41 a, 146 a GewO dürfen Empfängnis- u. Ansteckungsverhütungsmittel in Aussenautomaten (an öffentlichen Strassen, Plätzen) nicht feilgeboten werden. Nach § 20 GeschlKrG dürfen Gegenstände zur Verhütung od. Heilung von Geschlechtskrankheiten nur mit Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes in Verkehr gebracht werden.




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