Verhaftung
Inhaftnahme einer Person durch richterlichen Haftbefehl. Führt zur Untersuchungshaft. Zu trennen von der vorläufigen Festnahme sowie der Vollstreckung der Freiheitsstrafe (Strafvollzug).
bei V. ist dem Beschuldigten der Haftbefehl unverzüglich bekanntzugeben u. ihm eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen (§
114 a StPO); von V. ist ein naher Angehöriger oder sonst Vertrauter des Beschuldigten auf richterliche Anordnung zu verständigen oder evtl. Beschuldigten Verständigung zu gestatten (§ 114 b StPO); wird Beschuldigter auf Grund Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter, spätestens am Tag nach der Ergreifung vorzuführen, der ihn zu vernehmen u. über sein Recht, Haftbeschwerde einzulegen od. Haftprüfung zu beantragen, zu belehren hat (§115 StPO). Kann Vorführung vor zuständigen Richter nicht erfolgen, ist Verhafteter spätestens am Tag nach der Verhaftung dem nächsten Amtsrichter vorzuführen, der ihn zu vernehmen hat. Einwände gegen Haftbefehl hat dieser unverzüglich dem zuständigen Richter mitzuteilen (§ 115 a StPO). a. Festnahme. - V. im Zivilverf. Haftanordnung, Untersuchungshaft.
Freiheit der Person Freiheitsentziehung Immunität
Festnahme, vorläufige, Untersuchungshaft
Haftbefehl, Untersuchungshaft, Festnahme.
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