Verkäufer

(§ 433 BGB) ist die einen Gegenstand verkaufende Person.

Kaufvertrag.

Kauf (1).




Vorheriger Fachbegriff: Verjährungsunterbrechung | Nächster Fachbegriff: Verkündung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen