Verkehr mit Gefangenen

kann nach § 115 OWiG als unerlaubter Kontakt oder Versuch hierzu mit Geldbuße geahndet werden, wenn ein Außenstehender dem G. unbefugt Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder sich mit dem innerhalb der Vollzugsanstalt befindlichen G. von außen durch Worte oder Zeichen verständigt. G. i. S. der Vorschrift ist aber nur ein auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder nach vorläufiger Festnahme behördlich (also auch von der Polizei) Verwahrter.




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