Verkehr mit GerichtenAußer in herkömmlicher Weise (Schriftsätze, Akten) können die Beteiligten mit Gerichten, soweit diese entsprechend ausgestattet sind, auch in elektronischer Form (Form, 1 a) verkehren. Einzelheiten regelt das JustizkommunikationsG v. 22. 3. 2005 (BGBl. I 837).
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