Verminderte Schuldfähigkeit

Kann eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht festgestellt werden, so kommt gegebenenfalls gemäß § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit in Betracht. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der vorher bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Diesen Fällen liegen leichtere Formen von Hirnverletzungen oder Epilepsie, Neurosen sowie Rauschmittel-oder Alkoholmissbrauch zugrunde.
Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt
Wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, so ordnet das Gericht gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass von diesem erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Schuldfähigkeit, verminderte

Strafmilderungsgrund gem. § 21 StGB (Schuldfähigkeit).

Schuldunfähigkeit.




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