Verminderte Schuldfähigkeit Kann eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht festgestellt werden, so kommt gegebenenfalls gemäß § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit in Betracht. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der vorher bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Diesen Fällen liegen leichtere Formen von Hirnverletzungen oder Epilepsie, Neurosen sowie Rauschmittel-oder Alkoholmissbrauch zugrunde.
Weitere Begriffe : Bußgeld, Bußgeldverfahren | Nottrauung | Rückspiegel |
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