Schuldfähigkeit

die Fähigkeit eines Menschen, schuldhaft zu handeln. Sie ist Voraussetzung für Schuld. Zur S. im Zivilrecht Deliktsfähigkeit. Zur altersmäßigen S. im Straf recht Strafmündigkeit. Ohne Schuld handelt im Straf recht ferner, wer bei Begehung einer Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Sind Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus anderen Gründen erheblich vermindert (verminderte S.), so kann die Strafe gemildert werden (Strafmilderungsgrund).

Strafrechtlich ist jeder Mensch, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, schuldfähig. Kinder bis zu 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich; § 1 Abs. 3 JugendgerichtsG. Die Sch. fehlt auch einem Täter, bei dem wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit ein Schuldausschliessungsgrund vorliegt.

ist die Fähigkeit eines Menschen, schuldhaft zu handeln. Die S. ist Voraussetzung für Schuld. Sie kann gänzlich fehlen (§§ 19, 20 StGB) oder vermindert sein (§ 21 StGB). Im Strafrecht ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Nach § 3 JGG ist ein Jugendlicher, der zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, bedingt schuldfähig. Er ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Strafrecht ist die erheblich verminderte S. (z.B. bei 2-3 Promille Blutalkohol) möglicher Strafmilderungsgrund (§ 21 StGB), doch können (seit 28. 4. 1997) Straftäter, die unter erheblichem Alkoholeinfluss eine Straftat begehen, nicht mehr damit rechnen, ohne Weiteres wegen verminderter S. milder bestraft zu werden. Im Privatrecht ist nicht schuldfähig, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (§ 828 I BGB), wer zwar das 7., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hat oder taubstumm ist und bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 III BGB), sowie grundsätzlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einen Schaden verursacht (§ 827 BGB). Lit.: Luthe, R., Die zweifelhafte Schuldfähigkeit, 1996; Förster, BJJoachim, H., Alkohol und Schuldfähigkeit, 1997; Kröber, L., Verminderte Schuldfähigkeit, 2001

im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gern. §§ 20, 21 StGB, 3 JGG, 12 Abs. 2 OWiG vermutete Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Schuldunfähigkeit schließt die Strafbarkeit aus, lässt jedoch die Möglichkeit der Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung gern. §§ 61 ff. StGB unberührt. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit stellt dagegen gern. § 21 StGB lediglich einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist sie ohne Bedeutung. Schuldunfähig ist gern. §§ 19 StGB, 12 Abs. 1 OWiG, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Die Schuldfähigkeit Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG) ist gern. § 3 JGG nach Maßgabe ihrer sittlichen und geistigen Reife zur Tatzeit in jedem Einzelfall festzustellen. Für Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 JGG) gilt diese Regelung gern. § 105 Abs. 1 JGG nicht; daher ist insoweit Erwachsenenstrafrecht gem. §§ 20, 21 StGB anzuwenden. Hiernach ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat aus einem der in §§ 20 StGB, 12 Abs. 2 OWiG genannten Gründe nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist (sog. biologisch-psychologische Methode). Diese Gründe sind
krankhafte seelische Störungen,
— tief greifende Bewusstseinsstörungen sowie
— Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeiten.
Krankhafte seelische Störungen sind solche Störungen des Seelenlebens, die durch körperliche Krankheiten verursacht sind, wie Hirnverletzungen, Tumore, Infektionen, Entzündungen, Stoffwechseldefekte, Schizophrenie, Zyklothymie, aber auch Vergiftungserscheinungen aufgrund von Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsums.
Tief greifende Bewusstseinsstörungen sind solche Störungen des Wachheits- oder Überlegungsgrades, die zwar nicht krankhaft, aber der krankhaften seelische Störung vergleichbar sind, wie Übermüdung, Schlaftrunkenheit, Erschöpfung, Affekte oder Abstumpfung. Als Fälle von Schwachsinn sind je nach Grad der Bildungsunfähigkeit die Idiotie, Imbezillität und Debilität anzusehen.
Schwere andere seelische Abartigkeiten sind solche ohne organische Ursachen, die aber der krankhaften Störung vergleichbar sind, wie Neurosen, Psychopathien und Triebstörungen.
Da die Einsichtsfähigkeit sich auf das spezifische Unrecht der jeweiligen Tat beziehen muss, ist die Schuldfähigkeit abhängig von der Art der begangenen Straftat. War der Täter einsichtsfähig, so kann die Schuld durch die mangelnde Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder gemindert sein, sofern diese auf den vorgenannten Gründen beruht.
Die Schuldfähigkeit muss bei Begehung der Tat, also bei Vornahme der Tathandlung (§ 8 StGB) gegeben
sein. Wer bereits vor dem Eintritt der Tat in das Versuchsstadium die Schuldfähigkeit verliert, haftet für die Tat nicht. Verliert der Täter die Schuldfähigkeit dagegen während der Ausführung der Tat, so kann eine Haftung wegen vollendeter Begehung in Betracht kommen, wenn nicht die weitere Ausführung in schuldunfähigem Zustand eine wesentliche Abweichung von der Tat darstellt, zu der der Täter in schuldfähigem Zustand angesetzt hatte.
Der praktisch bedeutsame Fall der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit wurde früher vorwiegend als tief greifende Bewusstseinsstörung angesehen. In der heutigen Rspr. des BGH wird von einer krankhaften seelischen Störung ausgegangen. Hiernach gibt es keinen medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration stets von einer alkoholbedingten Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen wäre. Vielmehr sind bei der Prüfung stets auch sonstige psychodiagnostische Kriterien mit einzubeziehen, wie die körperliche Leistungsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Persönlichkeitsinadäquanz der Tat, deren Gewichtung i. E. umstritten ist. Jedoch besteht bei Blutalkoholwerten ab 2,0%0 BAK Anlass für den Tatrichter, die Voraussetzungen des § 21 StGB zu prüfen. Ab 2,5%o BAK kann alkoholbedingte Schuldunfähigkeit vorliegen. Bei 3%o BAK ist sie regelmäßig anzunehmen. In Fällen schwerwiegender Gewaltkriminalität sind diese Grenzwerte jeweils um 10% höher anzusetzen. Hat sich der Täter selbst in den Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit versetzt, kann eine strafrechtliche Haftung u. U. nach den Regeln der actio libera in causa begründet werden. Ist dies nicht der Fall, so kommt eine Strafbarkeit wegen Vollrausches in Betracht. Von der durch §21 StGB eröffneten Möglichkeit der Strafmilderung ist bei selbstverschuldeter Trunkenheit nach der Rspr. (BGH NStZ 2003, 480; str.) i. d. R. kein Gebrauch zu machen.

des Täters ist allgemeine Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Sie fehlt bei den zur Tatzeit noch nicht 14-Jährigen (§ 19 StGB). Über andere Schuldausschließungsgründe s. dort; über verminderte S. Schuldunfähigkeit, Maßregeln der Besserung und Sicherung (1). Für das bürgerliche Recht Deliktsfähigkeit.




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