Vernachlässigen von Schutzbefohlenen

Wer Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Obhut unterstehen, seinem Hausstand angehören oder ihm in einem Dienst(Arbeits)verhältnis untergeordnet sind, böswillig vernachlässigt und dadurch gesundheitlich schädigt, wird nach § 225 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Der Täter handelt böswillig, wenn seiner Handlungsweise verwerfliche Motive (nicht bloß Charakterschwäche) zugrundeliegen.

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einem noch nicht 16-jährigen Schutzbefohlenen vernachlässigt und ihn dadurch in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich gefährdet oder in die Gefahr eines kriminellen Lebenswandels oder der Prostitution bringt, wird nach § 171 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Beide Delikte können in Tateinheit stehen (Konkurrenz von Straftaten).




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