Konkurrenz

(lat.: concurrere = zusammenlaufen);

Im allgemeinen Sprachgebrauch: Wettbewerb.

Im Straf recht das Zusammentreffen mehrerer Straftaten. Man unterscheidet Ideal-K. (Tateinheit), Real-K. (Tatmehrheit) und Gesetzes-K.

([F.] Zusammenlauf) ist der Wettbewerb mehrerer um ein Ziel. Insbesondere betrifft die K. die Frage des Zusammentreffens von Ansprüchen (Anspruchskonkurrenz) und von Straftaten auf Grund einer wenigstens teilweisen Gleichheit von Tatbeständen (Straftatkonkurrenz). Dabei wird im Strafrecht unterschieden zwischen Gesetzeseinheit (unechter K. bzw. Gesetzeskonkurrenz, scheinbarem Zusammentreffen [Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion]), Tateinheit (Idealkonkurrenz,, § 52 StGB, eine Täterhandlung, Handlungseinheit) und Tatmehrheit (Realkonkurrenz, § 53 StGB, mehrere Täterhandlungen, Handlungsmehrheit). Bei Gesetzeseinheit werden die miterfassten Straftatbestände verdrängt, bei Tateinheit wird die Strafe der Vorschrift, welche die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip), entnommen, bei Tatmehrheit mehreren Strafvorschriften unter Bildung einer Gesamtstrafe (Asperationsprinzip, Kumulationsprinzip). Lit.: Wegscheider, H., Echte und scheinbare Konkurrenz, 1980; Mitsch, W., Konkurrenzen im Strafrecht, JuS 1993, 385; Seher, G., Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre, JuS 2004, 192

Anspruchskonkurrenz.




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