Verordnung der Europäischen GemeinschaftTeil des sekundären Gemeinschaftsrechts (Europäisches Gemeinschaftsrecht); gern. Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag hat die Verordnung allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung ist keine Transformation in innerstaatliches Recht erforderlich.
Weitere Begriffe : Allgemeines Veräusserungsverbot | Biet(ungs)abkommen, -vollmacht | Landeplätze |
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