Verordnung der Europäischen Gemeinschaft

Teil des sekundären Gemeinschaftsrechts (Europäisches Gemeinschaftsrecht); gern. Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag hat die Verordnung allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung ist keine Transformation in innerstaatliches Recht erforderlich.




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