Verpächterpfandrecht ist dem Vermieterpfandrecht nachgebildet, § 581 Abs. 2 BGB. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist es aber mit erweiterten Rechten ausgestattet. Einzelheiten § 585 BGB. Pacht.
Weitere Begriffe : Gratifikationen | Erziehungsmaßregel | Militärische Maßnahmen |
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