Pachtvertrag

(§ 581 BGB) ist ein gegenseitiger Gebrauchsüberlassungsvertrag, bei dem sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gestatten. Der Eigentumserwerb an den Früchten vollzieht sich dabei nach § 956 BGB. Die Aneignung wird durch den P. gestattet. Der Pächter verpflichtet sich, den vereinbarten Pachtzins zu zahlen. Gemäß §581 II BGB sind auf den P. die Vorschriften über den Mietvertrag weitgehend entsprechend anzuwenden. Bei Klein-und Schrebergärten wird das Pachtrecht des BGB durch das Bundeskleingartengesetz modifiziert.

Der P. ist von der Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) und dem Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) abzugrenzen. Der P. unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit dadurch, daß letztere unbeschränkt besteht und dinglich im Grundbuch abgesichert ist. Im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit ist der Nießbrauch das umfassende Nutzungsrecht, während die Grunddienstbarkeit zur Nutzung nur in einzelnen Beziehungen berechtigt.

1.
Durch den P. wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung der Pacht den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus - sonst nur Mietvertrag - den Genuss der bei ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während der Pachtzeit zu gewähren (§ 581 I BGB). Gegenstand des P. können (anders als beim Mietvertrag) nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sein, z. B. Nutzung von Urheber- und Patentrechten, Lizenzvertrag u. dgl. Auf den P. finden, soweit nichts anderes gesagt ist, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechende Anwendung (§ 581 II BGB), insbes. auch über das Pfandrecht des Vermieters (Verpächters); zum Eigentumserwerb an den Früchten Fruchterwerb. Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke (§ 582 BGB); für seine Forderungen steht auch ihm (neben dem Pfandrecht des Verpächters) ein Pfandrecht hieran zu (§ 583 BGB). Ist beim P. über ein Grundstück, von Räumen oder Rechten eine Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahrs (mit halbjähriger Frist) zulässig (§ 584 BGB); bestimmte mietrechtliche Kündigungsrechte sind ausgeschlossen (§ 584 a BGB).

2.
Besonderheiten gelten für den P. über ein landwirtschaftliches Grundstück mit oder ohne die seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Landpachtvertrag, §§ 585 ff. BGB). Ein Landpachtvertrag, der für mehr als 2 Jahre geschlossen wird, bedarf der Schriftform (Form, 1 a; § 585 a BGB; sonst auf unbestimmte Zeit geschlossen). Der Verpächter hat die Pachtsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten; die gewöhnlichen Ausbesserungskosten trägt jedoch der Pächter (§ 586 BGB). Der Pächter darf ohne Erlaubnis des Verpächters die Pachtsache nicht einem Dritten überlassen (Unterp.) oder deren landwirtschaftliche Bestimmung ändern (§§ 589, 590 BGB). Bei nachhaltiger Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann jede Seite eine Vertragsanpassung verlangen (§ 593 BGB). Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Landpachtverhältnis kann - außer jederzeit aus wichtigem Grund (§ 594 e BGB) - mit zweijähriger Kündigungsfrist für den Schluss des nächsten Pachtjahres schriftlich gekündigt werden (§ 594 a BGB). Der Pächter kann unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. wenn die Betriebspacht die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet) die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen (§ 595 BGB). LandP. bedürfen der Anzeige und können von der zuständigen (Landwirtschafts-)Behörde beanstandet werden (LandpachtverkehrsG vom 8. 11. 1985, BGBl. I 2075). Für eine gerichtliche Überprüfung gilt das Ges. über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher). Nach dem PachtkreditG vom 5. 8. 1951 (BGBl. I 494) m. spät. Änd. kann der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen ein Pfandrecht am Inventar ohne Besitzübertragung an die Bank bestellen.

3.
Besonderheiten gelten ferner für die Jagdpacht; zur Apothekenpacht Apothekenwesen. S. a. Kleingärten, Fischereirecht, Franchisevertrag; Gebiet ehem. DDR Nutzungsberechtigungen.




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