Versetzung des Arbeitnehmersist die Zuweisung einer (nach Ort, Umfang oder Art) anderweitigen Beschäftigung im Betrieb. Sie ist einseitig nur zulässig, soweit der A. nicht für eine genau bestimmte Tätigkeit eingestellt worden ist. Dem Betriebsrat steht ein Recht auf Mitbestimmung (s. dort 1) zu.
Weitere Begriffe : Barkauf | Anrufungsauskunft | Sanktionssystem des SGB II |
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