Versetzung eines Beamten
ist die Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn im Rahmen eines fortbestehenden Beamtenverhältnisses; grundsätzlich nur möglich auf Antrag oder bei dienstlichem Bedürfnis. Stimmt der Beamte seiner V. nicht zu, so kann er nur in ein Amt bei demselben Dienstherrn versetzt werden. Mit Zustimmung ist auch die V. in den Bereich eines anderen Dienstherrn möglich; das neue Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mit demselben Endgrundgehalt verbunden sein, es sei denn, dass die V. im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorgenommen wird; Abordnung.
1.
Die V. eines Beamten ist - in Abgrenzung zur Abordnung oder Zuweisung - die nicht nur vorübergehende, dauernde Übertragung eines neuen Amtes bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Dienstherrn. Die V. kann, muss aber nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sein. Vorschriften über die Versetzung finden sich für die Bundesbeamten im BBG sowie für die Landesbeamten im BeamtStG sowie in den Beamtengesetzen der Länder (s. Beamtenrecht, 4, u. Beamtenverhältnis). Besondere Regelungen gelten für die Versetzung in den Ruhestand (s. a. Ruhestand).
2.
Bundesbeamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn das neue Amt mindestens mit dem selben Endgrundgehalt (Dienstbezüge) verbunden und dem Beamten nach seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 II BBG). Bei Auflösung einer Behörde oder wesentlichen Änderungen der Behördenorganisation können Beamte im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn ohne ihre Zustimmung sogar in ein Amt einer Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht mehr möglich ist (§ 28 III BBG). In allen anderen Fällen ist die Versetzung nur mit Zustimmung des Beamten möglich (§ 28 IV BBG). Damit ist nach BBG auch die Versetzung an einen anderen Ort und/oder zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung des Beamten möglich.
3.
Für die Beamten der Länder und der dem Beamtenrecht der Länder unterliegenden Dienstherrn (Beamtenrecht, 4) gilt zunächst § 15 BeamtStG. Danach ist die V. ohne Zustimmung des Beamten immer dann möglich, wenn das neue Amt mindestens dasselbe Endgrundgehalt (Dienstbezüge) hat wie das bisherige Amt. Sowohl Ortswechsel als auch V. zu einem anderen Dienstherrn sind nach dem BeamtStG auch ohne Zustimmung des Beamten möglich. Eine im Wesentlichen entsprechende Regelung enthält auch Art. 48 Bayer. Beamtengesetz (BayBG) v. 29. 7. 2008 (GVBl. 500) m. Änd.
4.
Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort hat i. d. R. der Personalrat mitzubestimmen (vgl. z. B. § 76 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - v. 15. 3. 1974 (BGBl. I 693) m. Änd.). Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist; als V. gilt für Personalratsmitglieder auch eine mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung innerhald derselben Dienststelle (§ 47 II BPersVG). Zu den Kosten der V. s. Umzugskosten.
5.
Zusätzliche Beschränkungen bestehen für die Versetzung eines Richters. Ohne ihre schriftliche Zustimmung können Richter nur im Verfahren über eine Richteranklage nach Art. 98 II u. V GG, im gerichtlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege aus außerhalb der richterlichen Tätigkeit liegenden Gründen und bei einer Veränderung der Gerichtsorganisation versetzt werden (§§ 30 ff. DRiG).
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