Vertrag zu Lasten Dritter Ein Vertrag zwischen A und B mit dem Inhalt: "Wir vereinbaren, dass C 1000 EUR an uns (oder an D) zu leisten hat" ist schlechterdings unwirksam. Man beachte, dass selbst bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten der Erfolg nicht gegen dessen Willen verwirklicht werden kann, da er das ihm Zugewandte jederzeit zurückweisen kann, § 333 BGB.
Weitere Begriffe : Polizeiverwaltungsgesetz | Wirtschaftl. Angelegenheiten | Verkehrspflicht |
MMnews
|